Satzung

Aplerbecker Geschichtsverein e. V.
44287 Dortmund (Aplerbeck)

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Aplerbecker Geschichtsverein e. V. für Aplerbeck, Berghofen, Lichtendorf, Schüren, Sölde, Sölderholz".
  2. Er hat seinen Sitz in Dortmund-Aplerbeck.
  3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Denkmalpflege und der Denkmalschutz sowie Heimatpflege und Heimatkunde.
  2. Zur Verwirklichung gehört die umfassende Sanierung sowie Unterhalt und Pflege der denkmalgeschützten Friedhofskapelle.
  3. Zur Verwirklichung gehört außerdem die Befassung mit historischen und zeitgeschichtlichen Themen und Fragestellungen des gesamten Stadtbezirks Dortmund-Aplerbeck mit den Ortsteilen Aplerbeck, Berghofen, Lichtendorf, Schüren, Sölde, Sölderholz.
  4. Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit bekannt gemacht durch Bücher, Broschüren, Ausstellungen und Vorträge.
  5. Der Verein ist religiös und parteipolitisch neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegüngstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Dies gilt insbesondere auch für die Denkmalpflege und den Denkmalschutz.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch den Tod der natürlichen Person oder das Ende der juristischen Person
    2. durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Er wird mit dem Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand wirksam.
  4. Ausschluß seitens des Vorstandes ist möglich
    1. bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
    2. wegen unehrenhafter Handlungen,
    3. wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.
    4. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, z. B. wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins beharrlich, insbesondere öffentlich zuwiderhandelt. Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds dem Verein gegenüber, auch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder erbrachter Sachleistungen aus dem Besitz des Vereins.
  5. Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich im Voraus zu entrichten.

§ 5 Finanzen

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
    1. Mitglieder- und Förderbeiträgen,
    2. Zuwendungen und Spenden,
    3. Einnahmen aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen,
    4. öffentlichen Zuschüssen,
    5. Nutzungsentgelten für Trauerfeiern in der Friedhofskapelle.
  2. Für den bargeldlosen Zahlungsverkehr wird ein Konto bei einem Geldinstitut eingerichtet.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich während der ersten drei Monate des Jahres statt und außerdem dann, wenn es auf schriftliche Anforderung von mindestens einem Drittel der Mitglieder  verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden (oder einem Stellvertreter) schriftlich eingeladen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen.
  3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlußfähig und beschließt in der Regel mit einfacher Mehrheit.
  4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    1. Entlastung und Wahl des Vorstandes,
    2. Tätigkeitsberichte,
    3. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
    4. Beschluß über die Aufhebung des Vereins,
    5. Wahl der Rechnungsprüfer,
    6. Festsetzung der Höhe der Beiträge.
  5. Verdienstvolle Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes.
  2. Zum Vorstand gehören:
    1. Vorsitzender,
    2. zwei stellvertretende Vorsitzende,
    3. Kassierer,
    4. stellvertretender Kassierer,
    5. Geschäftsführer,
    6. Schriftführer,
    7. bis zu fünf Beisitzer.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter allein vertreten.
  4. Die Pressearbeit wird von den Vorsitzenden wahrgenommen.

 § 10 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung und Kontrolle der Kassenführung des Vereins werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederwahl ist einmal möglich.
  2. Die Kassenunterlagen sind mindestens einmal jährlich zu prüfen. Der Mitgliederversammlung ist Bericht zu erstatten.

 § 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dortmund, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Verwirklichung der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes zu verwenden hat. Die vorhandenen Archivbestände sollen dem Stadtarchiv der Stadt Dortmund übergeben werden.

Dortmund-Aplerbeck, 25.04.2018, Amtsgericht Dortmund, Registerblatt VR 4168